| Verjährungsfrist | Art des Anspruchs |
|---|---|
| 30 Jahre | Allg. Verjährungsfrist (§ 195 BGB), daneben gibt es besondere, kürzere Verjährungsfristen | 4 Jahre | Ansprüche auf Rückstände von Zinsen, Miet- u. Pachtzinsen, Renten, Auszugsleistungen, Besoldungen, Wartegeldern, Ruhegeldern, Unterhaltsbeiträgen u. anderen regelmäßig wiederkehrenden Leistungen (§ 196 BGB) | 4 Jahre | Ansprüche von Kaufleuten, Fabrikanten, Handwerkern u. anderer für Leistungen an einen Schuldner, der selbst einen Gewerbebetrieb innehat (§ 196 BGB) | 4 Jahre | Ansprüche auf Sozialleistungen (§ 45 SGB I) | 4 Jahre | Festsetzung für Steuern u. Steuervergünstigungen außer Zöllen, Verbrauchssteuern, Zollvergütungen u. Verbrauchsteuervergütungen (§ 169 Abgabenordnung) | 3 Jahre | Ansprüche auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung u. Amtspflichtverletzung (§ 852 BGB) | 3 Jahre | Schadensersatzansprüche gegen Rechtsanwälte (§ 51 Bundesrechtsanwaltsordnung) u. Steuerberater (§ 68 Steuerberatungsgesetz) | 3 Jahre | Wechselansprüche gegen den Bezogenen (§ 70 Wechselgesetz) | 2 Jahre | Ansprüche von Kaufleuten, Fabrikanten, Handwerkern u. anderer für Warenlieferungen u. Arbeiten, die nicht für einen Gewerbebetrieb bestimmt sind, Forderungen von Frachtführern, Spediteuren, Gastwirten, Hoteliers, Maklern, Verwaltern, Architekten, Ärzten, Hebammen, Notaren, Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern u. a. | 2 Jahre | Ansprüche gewerbl. Vermieter für die Vermietung bewegl. Sachen | 2 Jahre | Ansprüche von Arbeitnehmern auf Lohn, Gehalt u. andere vereinbarte Leistungen (§ 196 Nr. 1–17 BGB) | 2 Jahre | Ansprüche aus einem Verlöbnis (§ 302 BGB) | 1 Jahr | Ansprüche aus Verkäufen von Grundstücken (§ 477 BGB) | 1 Jahr | Festsetzung für Zölle, Verbrauchsteuern, Zollvergütungen u. Verbrauchsteuervergütungen (§ 169 Abgabenordnung) | 6 Monate | Ansprüche des Käufers einer bewegl. Sache auf Wandelung, Minderung u. Schadensersatz (§ 477 BGB) | 6 Monate | Ansprüche auf Beseitigung eines Mangels (beim Werkvertrag) des Werkes oder Rückgängigmachung (Wandelung) des Vertrags, Minderung u. Schadensersatz (§ 638 BGB) | 6 Monate | Ansprüche aus der Verschlechterung einer vermieteten oder verliehenen Sache u. Verwendungsansprüche des Mieters oder Entleihers (§§ 558, 606 BGB) | 6 Monate | Ansprüche des Verpfänders u. Pfandgläubigers (§ 1226 BGB) |
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